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   BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B   

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https://dejure.org/2004,3584
BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B (https://dejure.org/2004,3584)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B (https://dejure.org/2004,3584)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2004 - B 4 RA 126/03 B (https://dejure.org/2004,3584)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - Zurechung einer unrichtigen Auskunft durch den unzuständigen Berichterstatter an den Spruchkörper - Erforderliche ...

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Wissens eines Berichterstatters zum Spruchkörper eines Gerichts; Pflicht eines Gerichts zum angemessenen Warten auf einen Beteiligten bei vorher erfolgter Ankündigung seiner Teilnahme; Länge der angemessenen Wartefrist bei Kenntnis des Gerichts von ...

  • Judicialis

    SGG § 160a Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wartefrist zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung bei angekündigtem Erscheinen eines Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.5.2004)

    Bei Durchfall muss ein Gericht auch mal warten // "Fürsorge" gebietet Wartefrist von 30 Minuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 109
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98

    Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B
    Ohnehin ist es ein Minimalgebot der Fairness, die mündliche Verhandlung gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SGG erst zu eröffnen, wenn ein Beteiligter, der seine Teilnahme angekündigt hat, erschienen ist oder nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten davon auszugehen ist (vgl BGH NJW 1976, 196; BGH NJW 1999, 724), dass trotz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts wegen der legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages ein weiteres Warten nicht mehr vertretbar ist; ggf kann es sogar geboten sein, zunächst andere Sachen aus der Terminsliste zu verhandeln.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B
    Demgemäß hätte das Gericht in Kenntnis der Ankündigung des Klägers zumindest eine angemessene Zeit warten müssen (vgl BVerwG NJW 1979, 1619; BVerwG NVwZ 1989, 857; BVerwG NJW 1992, 3185; dazu auch: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 62 RdNr 6b).
  • BGH, 09.10.1975 - VII ZR 242/73
    Auszug aus BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 126/03 B
    Ohnehin ist es ein Minimalgebot der Fairness, die mündliche Verhandlung gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SGG erst zu eröffnen, wenn ein Beteiligter, der seine Teilnahme angekündigt hat, erschienen ist oder nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten davon auszugehen ist (vgl BGH NJW 1976, 196; BGH NJW 1999, 724), dass trotz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts wegen der legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages ein weiteres Warten nicht mehr vertretbar ist; ggf kann es sogar geboten sein, zunächst andere Sachen aus der Terminsliste zu verhandeln.
  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 1/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auch dem Vorbringen an anderer Stelle (Beschwerdebegründung S 6 unten: "Ferner wurde eine Verlegung des Termins abgelehnt") können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht der gesetzlich zuständige Richter über den Antrag auf Terminverlegung entschieden habe (vgl dazu § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO sowie BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 8 = juris RdNr 7) .
  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 2/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auch ihrem Vorbringen an anderer Stelle (Beschwerdebegründung S 6 unten: "Ferner wurde eine Verlegung des Termins abgelehnt") können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht der gesetzlich zuständige Richter über den Antrag auf Terminverlegung entschieden habe (vgl dazu § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO sowie BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 8 = juris RdNr 7) .
  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VS 3/08 B

    Einverständnis des Beteiligten mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Infolgedessen hatte er praktisch keine Gelegenheit, an der mündlichen Verhandlung, dem Kernstück des gerichtlichen Verfahrens (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr. 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 57; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 11), teilzunehmen.
  • BSG, 01.09.2021 - B 5 R 155/21 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im

    Hat ein Beteiligter hingegen seine Teilnahme angekündigt, ist die mündliche Verhandlung in aller Regel erst nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist zu eröffnen (nach BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 9 = juris RdNr 8: mindestens 15 Minuten).

    Zudem ist nicht dargetan, inwiefern aus dem Vorgehen des LSG eine Gehörsverletzung folge (vgl dazu, dass sich die Dauer einer mündlichen Verhandlung an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat, BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 249/17 B - juris RdNr 12; aber auch dazu, dass eine ordnungsgemäße mündliche Verhandlung mit anschließender geheimer Beratung und Beschlussfassung einer gewissen Zeit bedarf, BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 4).

  • BSG, 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Hat ein Beteiligter sein Erscheinen oder eine Verspätung nicht angekündigt, so kann er normalerweise nicht erwarten, dass das Gericht länger als 15 Minuten auf ihn wartet, wenn es keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann er erscheinen wird (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 8; BGH Urteile vom 9.10.1975 - VII ZR 242/73 - NJW 1976, 196 und vom 19.11.1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724; vgl auch BVerwG Urteile vom 14.2.1979 - I C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107, vom 11.4.1989 - 9 C 55/88 - NVwZ 1989, 857 und vom 3.7.1992 - 8 C 58/90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 6b).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Im Fall der Klägerin hätte das LSG aufgrund der mündlichen Verhandlung möglicherweise doch zu dem Ergebnis gelangen können, es müsse - ua wegen der persönlich vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen das vom LSG zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten über ihre Sehfähigkeit und der inzwischen verstrichenen Zeit - zumindest noch ergänzend Beweis erheben etwa durch ergänzende Befragung des Sachverständigen (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 = SozR 4-1500 § 62 Nr. 2) .
  • BSG, 12.03.2015 - B 10 LW 9/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Folglich bestand für das LSG auch keine Pflicht, auf den Kläger zu warten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2) .
  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 247/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Zwar kann nicht in allen Fällen einer "schlichten" Bekanntgabe einer Terminbestimmung oder Ladung von einer Verletzung des § 63 SGG ausgegangen werden, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben, etwa wenn sich nach Aktenlage bereits Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten bei Übersendungen mit einfachem Brief im Zugangs- und "Herrschaftsbereich" des dafür erforderlichen Adressaten ergeben haben (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 2.5.2013 - B 4 AS 263/12 B) .
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 1/07 B
    Dies bedarf keiner Entscheidung, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr. 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 S 57; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 11) bereits dadurch verletzt hat, dass es den Aufhebungs- bzw Verlegungsanträgen des Bevollmächtigten des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 23.11.2006 und 30.11.2006 nicht bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattgegeben hat.
  • BSG, 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Hat ein Beteiligter hingegen seine Teilnahme angekündigt, ist die mündliche Verhandlung in aller Regel erst nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist zu eröffnen (BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 10; vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr. 2 RdNr 9 = juris RdNr 8) .
  • BSG, 02.05.2013 - B 4 AS 262/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel -

  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 18/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2005 - L 3 AL 1306/00

    Sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - Entscheidung nach Aktenlage -

  • BSG, 02.05.2013 - B 4 AS 263/12 B
  • LSG Baden-Württemberg, 05.08.2015 - L 13 AL 2071/15
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